ALL­GE­MEINE GESCHÄFTS­BE­DIN­GUNGEN (AGB)
ME Sanie­rung

§1 Gel­tungs­be­reich

(1) Diese All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen gelten für sämt­liche Ver­träge, Lie­fe­rungen, Leis­tungen und Ange­bote der ME Sanie­rung gegen­über Ver­brau­chern und Unter­neh­mern.

(2) Abwei­chende Bedin­gungen des Auf­trag­ge­bers werden nur aner­kannt, wenn diesen aus­drück­lich schrift­lich zuge­stimmt wurde.

§2 Ver­trags­grund­lage

(1) Ange­bote der ME Sanie­rung sind frei­blei­bend, sofern nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart.

(2) Ein Ver­trag kommt durch schrift­liche Beauf­tra­gung, Ange­bots­an­nahme oder Beginn der Arbeiten zustande.

(3) Münd­liche Neben­ab­reden bedürfen der schrift­li­chen Bestä­ti­gung.

§3 Leis­tungen / Alt­bau­sub­stanz

(1) Die Arbeiten erfolgen auf Grund­lage des sicht­baren und zugäng­li­chen Zustands der Bau­sub­stanz.

(2) Bei Sanierungs‑, Abdich­tungs- und Injek­ti­ons­ar­beiten können ver­deckte Mängel, Hohl­räume, Durch­feuch­tungen, man­gel­hafte Alt­ab­dich­tungen oder wei­tere Schäden vor­handen sein, die vor Beginn der Arbeiten nicht voll­ständig erkennbar sind.

(3) Werden wäh­rend der Arbeiten zusätz­liche Schäden oder not­wen­dige Zusatz­maß­nahmen fest­ge­stellt, gelten diese als geson­dert zu ver­gü­tende Zusatz­leis­tungen.

(4) Eine voll­stän­dige Ursa­chen­fest­stel­lung von Feuch­tig­keit oder Was­ser­ein­tritt kann teil­weise erst im Ver­lauf der Arbeiten erfolgen.

§4 Ter­mine / Aus­füh­rungs­fristen

(1) Ter­mine und Aus­füh­rungs­fristen sind nur ver­bind­lich, wenn diese aus­drück­lich schrift­lich als ver­bind­lich bestä­tigt wurden.

(2) Ver­zö­ge­rungen auf­grund von:

  • Mate­ri­al­eng­pässen,
  • Wit­te­rung,
  • Krank­heit,
  • Lie­fer­pro­blemen,
  • behörd­li­chen Vor­gaben,
  • feh­lender Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers,
  • ver­steckten Bau­män­geln,
  • Fremd­ge­werken,
    berech­tigen nicht zu Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen.

(3) Teil­leis­tungen sind zulässig.

§5 Mit­wir­kungs­pflichten des Auf­trag­ge­bers

Der Auf­trag­geber hat sicher­zu­stellen, dass:

  • die Arbeits­be­reiche frei zugäng­lich sind,
  • Strom und Wasser kos­tenlos zur Ver­fü­gung stehen,
  • not­wen­dige Geneh­mi­gungen vor­liegen,
  • emp­find­liche Gegen­stände ent­fernt wurden,
  • aus­rei­chend Platz zur Mate­ri­al­la­ge­rung vor­handen ist.

Mehr­kosten durch feh­lende Mit­wir­kung trägt der Auf­trag­geber.

§6 Abschlags­zah­lungen

(1) Die ME Sanie­rung ist berech­tigt, ange­mes­sene Abschlags­zah­lungen ent­spre­chend dem Leis­tungs­fort­schritt zu ver­langen.

(2) Gerät der Auf­trag­geber mit Zah­lungen in Verzug, kann die Leis­tung bis zum Zah­lungs­aus­gleich ein­ge­stellt werden.

(3) Bereits erbrachte Leis­tungen, Mate­ri­al­be­stel­lungen, Reser­vie­rungen und Pla­nungs­leis­tungen sind auch bei Pro­jekt­ab­bruch zu ver­güten.

§7 Rück­tritt / Kün­di­gung durch Auf­trag­geber

(1) Kün­digt oder stor­niert der Auf­trag­geber den Auf­trag nach Ablauf der gesetz­li­chen Wider­rufs­frist, sind die bis dahin erbrachten Leis­tungen, bestellten Mate­ria­lien sowie bereits ent­stan­dene Kosten zu ver­güten.

(2) Die Gel­tend­ma­chung eines ent­gan­genen Gewinns bleibt vor­be­halten.

§8 Wider­rufs­recht Ver­brau­cher

(1) Ver­brau­chern steht das gesetz­liche Wider­rufs­recht zu.

(2) Ver­langt der Auf­trag­geber aus­drück­lich den Beginn der Arbeiten vor Ablauf der Wider­rufs­frist, so hat er im Falle eines Wider­rufs die bis dahin erbrachten Leis­tungen zu ver­güten.

§9 Sub­un­ter­nehmer

Die ME Sanie­rung ist berech­tigt, Leis­tungen ganz oder teil­weise durch qua­li­fi­zierte Nach­un­ter­nehmer aus­führen zu lassen.

§10 Gewähr­leis­tung

(1) Es gelten die gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­rechte, soweit nichts anderes ver­ein­bart wurde.

(2) Für Arbeiten an Bestands­ge­bäuden kann auf­grund unbe­kannter Alt­bau­sub­stanz keine Garantie auf voll­stän­dige Tro­cken­heit über­nommen werden, sofern dies tech­nisch oder ursäch­lich außer­halb des bear­bei­teten Bereichs liegt.

(3) Gewähr­leis­tungs­an­sprüche ent­fallen bei:

  • Ein­griffen Dritter,
  • unsach­ge­mäßer Nut­zung,
  • feh­lender War­tung,
  • neuen Was­ser­ein­tritten,
  • Ver­än­de­rungen am Bau­werk.

§11 Haf­tung

(1) Die Haf­tung der ME Sanie­rung ist auf Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit beschränkt, soweit gesetz­lich zulässig.

(2) Für mit­tel­bare Schäden, Fol­ge­schäden oder Nut­zungs­aus­fälle wird keine Haf­tung über­nommen.

(3) Für ver­steckte Lei­tungen, unbe­kannte Hohl­räume oder nicht erkenn­bare Vor­schäden wird keine Haf­tung über­nommen.

§12 Trock­nungs­ge­räte / Miet­ge­räte

(1) Bereit­ge­stellte Geräte bleiben Eigentum der ME Sanie­rung.

(2) Der Auf­trag­geber haftet für Beschä­di­gungen oder Ver­lust.

(3) Für Trock­nungs­ge­räte können lau­fende Miet­kosten berechnet werden.

§13 Ver­si­che­rungs­schäden

(1) Die Abwick­lung mit Ver­si­che­rungen erfolgt aus­schließ­lich unter­stüt­zend.

(2) Der Auf­trag­geber bleibt Ver­trags­partner und zah­lungs­pflichtig, unab­hängig von einer mög­li­chen Regu­lie­rung durch Ver­si­che­rungen.

§14 Abnahme

(1) Die Leis­tung gilt als abge­nommen:

  • nach schrift­li­cher Abnahme,
  • nach Inge­brauch­nahme,
  • spä­tes­tens 7 Werk­tage nach Fer­tig­stel­lung, sofern keine wesent­li­chen Mängel ange­zeigt werden.

§15 Gerichts­stand

Ist der Auf­trag­geber Kauf­mann, juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mögen, ist Gerichts­stand der Sitz der ME Sanie­rung.

§16 Sal­va­to­ri­sche Klausel

Sollten ein­zelne Bestim­mungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirk­sam­keit der übrigen Bestim­mungen unbe­rührt