ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
ME Sanierung
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen, Leistungen und Angebote der ME Sanierung gegenüber Verbrauchern und Unternehmern.
(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
§2 Vertragsgrundlage
(1) Angebote der ME Sanierung sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Beauftragung, Angebotsannahme oder Beginn der Arbeiten zustande.
(3) Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
§3 Leistungen / Altbausubstanz
(1) Die Arbeiten erfolgen auf Grundlage des sichtbaren und zugänglichen Zustands der Bausubstanz.
(2) Bei Sanierungs‑, Abdichtungs- und Injektionsarbeiten können verdeckte Mängel, Hohlräume, Durchfeuchtungen, mangelhafte Altabdichtungen oder weitere Schäden vorhanden sein, die vor Beginn der Arbeiten nicht vollständig erkennbar sind.
(3) Werden während der Arbeiten zusätzliche Schäden oder notwendige Zusatzmaßnahmen festgestellt, gelten diese als gesondert zu vergütende Zusatzleistungen.
(4) Eine vollständige Ursachenfeststellung von Feuchtigkeit oder Wassereintritt kann teilweise erst im Verlauf der Arbeiten erfolgen.
§4 Termine / Ausführungsfristen
(1) Termine und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
(2) Verzögerungen aufgrund von:
- Materialengpässen,
- Witterung,
- Krankheit,
- Lieferproblemen,
- behördlichen Vorgaben,
- fehlender Mitwirkung des Auftraggebers,
- versteckten Baumängeln,
- Fremdgewerken,
berechtigen nicht zu Schadensersatzansprüchen.
(3) Teilleistungen sind zulässig.
§5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass:
- die Arbeitsbereiche frei zugänglich sind,
- Strom und Wasser kostenlos zur Verfügung stehen,
- notwendige Genehmigungen vorliegen,
- empfindliche Gegenstände entfernt wurden,
- ausreichend Platz zur Materiallagerung vorhanden ist.
Mehrkosten durch fehlende Mitwirkung trägt der Auftraggeber.
§6 Abschlagszahlungen
(1) Die ME Sanierung ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
(2) Gerät der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, kann die Leistung bis zum Zahlungsausgleich eingestellt werden.
(3) Bereits erbrachte Leistungen, Materialbestellungen, Reservierungen und Planungsleistungen sind auch bei Projektabbruch zu vergüten.
§7 Rücktritt / Kündigung durch Auftraggeber
(1) Kündigt oder storniert der Auftraggeber den Auftrag nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist, sind die bis dahin erbrachten Leistungen, bestellten Materialien sowie bereits entstandene Kosten zu vergüten.
(2) Die Geltendmachung eines entgangenen Gewinns bleibt vorbehalten.
§8 Widerrufsrecht Verbraucher
(1) Verbrauchern steht das gesetzliche Widerrufsrecht zu.
(2) Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich den Beginn der Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist, so hat er im Falle eines Widerrufs die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten.
§9 Subunternehmer
Die ME Sanierung ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Nachunternehmer ausführen zu lassen.
§10 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Für Arbeiten an Bestandsgebäuden kann aufgrund unbekannter Altbausubstanz keine Garantie auf vollständige Trockenheit übernommen werden, sofern dies technisch oder ursächlich außerhalb des bearbeiteten Bereichs liegt.
(3) Gewährleistungsansprüche entfallen bei:
- Eingriffen Dritter,
- unsachgemäßer Nutzung,
- fehlender Wartung,
- neuen Wassereintritten,
- Veränderungen am Bauwerk.
§11 Haftung
(1) Die Haftung der ME Sanierung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder Nutzungsausfälle wird keine Haftung übernommen.
(3) Für versteckte Leitungen, unbekannte Hohlräume oder nicht erkennbare Vorschäden wird keine Haftung übernommen.
§12 Trocknungsgeräte / Mietgeräte
(1) Bereitgestellte Geräte bleiben Eigentum der ME Sanierung.
(2) Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen oder Verlust.
(3) Für Trocknungsgeräte können laufende Mietkosten berechnet werden.
§13 Versicherungsschäden
(1) Die Abwicklung mit Versicherungen erfolgt ausschließlich unterstützend.
(2) Der Auftraggeber bleibt Vertragspartner und zahlungspflichtig, unabhängig von einer möglichen Regulierung durch Versicherungen.
§14 Abnahme
(1) Die Leistung gilt als abgenommen:
- nach schriftlicher Abnahme,
- nach Ingebrauchnahme,
- spätestens 7 Werktage nach Fertigstellung, sofern keine wesentlichen Mängel angezeigt werden.
§15 Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz der ME Sanierung.
§16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt